
Seit 2022 greifen erste Anforderungen im Rahmen des Green Deals der EU als ein zentraler Baustein die EU-Taxonomie-Verordnung. (Langname: Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088).
Sie ist Teil des „Aktionsplans zur Finanzierung von nachhaltigem Wachstum“ und soll Kapitalflüsse in ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten lenken.
Die Verordnung hat zum Ziel, umweltschädliche Treibhausgase zu reduzieren, was einen klimafreundlichen Umbau aller Wirtschaftssektoren nötig macht. Damit wird Nachhaltigkeit zu einem wichtigen Kriterium des Risikomanagements in der Finanzwirtschaft.
Betroffen sind alle Anbieter von Finanzmarktprodukten und alle Unternehmen, die zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet sind. Dabei müssen die Aktivitäten mindestens ein Ziel der sechs festgelegten Klimaschutzziele erreichen, um als taxonomiekonform eingestuft zu werden.
Somit ergeben sich neue Berichtspflichten für Unternehmen. Ab 2023 gelten erweiterte Umweltziele, die eingehalten werden müssen. Der erweiterte Nachhaltigkeitsbericht soll künftig auf die gleiche Stufe mit dem Finanzbericht gestellt werden. Dadurch wird mehr Transparenz geschaffen und Greenwashing verhindert. Gleichzeitig soll dies zu mehr Investitionen in Unternehmen führen.
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– Was umfasst die EU-Taxonomie-Verordnung?
– Für wen alles gilt die Verordnung?
– Welche Klimaziele umfasst die Verordnung?
– Wie erfolgt die taxonomiekonforme Berichterstattung?
– Worauf muss geachtet werden, welche Stolpersteine gibt es und was passiert bei Fehlern?
– u.v.m.
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